Die Satzung von ISIS e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ISIS und hat seinen Sitz in Mannheim. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält er den Zusatz "eingetragener
Verein" („e. V.“).
§ 2 Zweck
- Aufgabe und Ziel des Vereins ist die:
- Förderung von Maßnahmen, die eine Hilfe für die Bevölkerung in der sog.
"Dritten Welt" bedeuten, wobei der Schwerpunkt der Vereinsarbeit in der
Unterstützung hilfsbedürftiger ägyptischer Familien liegt.
- Förderung der Toleranz, des Humanismus und des Gedankens der
Völkerverständigung.
- Dies geschieht durch:
- Die finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen und
sozial-integrativen Projekten.
- Die Unterstützung soll insbesondere in Bildungsförderung,
Basisversorgung mit Nahrung sowie ärztlicher und medizinischer Hilfe
bestehen. Diese soll ohne Unterschied von Geschlecht, Nationalität und
Religion gewährt werden.
- Verfügbare Mittel können außerdem für die Hilfe in besonderen Notfällen
verwendet werden, von denen Kinder und Jugendliche und ihre Umgebung
betroffen sind.
- Bei seiner Tätigkeit legt der Verein wert auf die Zusammenarbeit mit allen
sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen
Organisationen, die den in Absatz a. beschriebenen Zielen des Vereins
förderlich sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die
eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen oder Entschädigung.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand; er
ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber, für den Fall seiner Aufnahme, die Satzung
an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- die Mitgliedschaft endet
1. durch schriftliche Kündigung von 4 Wochen zum Quartalsende
2. durch Streichung von der Mitgliederliste
3. durch Ausschluss aus dem Verein
4. mit dem Tod des Mitglieds
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung des Monatsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung 2 Monate
verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der
Beschluss der Vorstandschaft über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt
werden.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer 1-Monatfrist
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Brief bekannt
zu geben. Das betroffene Mitglied kann einen Beschluss der
Mitgliederversammlung über seinen Ausschluss verlangen. Dies ist innerhalb
eines Monats nach Zugang des Beschlusses gegenüber dem Vorstand geltend zu
machen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßem Verlangen eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss
entscheidet.
- Beim Tod eines Mitglieds erlöschen dessen satzungsgemäße Rechte sofort.
§ 6 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf
Beschluss der Mitgliederversammlung kann sich der Verein einen Beirat geben, der
die Ziele des Vereins unterstützt.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Über eine Erhöhung der
Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Die
Kassiererin oder der Kassierer ist Mitglied des Vorstands.
- Die Jahreshauptversammlung wählt aus den Vereinsmitgliedern einen ersten
Vorsitzenden, einen zweiten Vorsitzenden, einen Kassierer, einen Schriftführer
und einen Beisitzer.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht
durch Gesetz und Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite
Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.
- Der Vorstand fällt seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Die
Vorstandssitzungen werden mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen.
Vorstandssitzungen müssen auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des
Vorstandes abgehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordentlich einberufen wurde und mehr
als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse über die Aufnahme von Anleihen, Gewährung von Darlehen, Erwerb,
Belastung und Veräußerung des Eigentums oder sonstiger Rechte an Grundstücken
müssen einstimmig, sonstige Beschlüsse mehrheitlich gefasst werden.
- Ein Vorstandsbeschluss kann in Abweichung von Abs. e. auf schriftlichem
Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem
Abstimmungsverfahren einverstanden sind.
§ 9 Amtszeit
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre vom Tag der Wahl an gerechnet.
Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen wählen. Auch ist
es zulässig, dass freigewordene Ämter mit anderen (höchstens 2) zusammengelegt
werden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung (MV)
- Eine MV wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand mit einer Frist
von mindestens drei Wochen in Textform (telekommunikative Übermittlung genügt)
unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Über die Änderung der
vorläufigen Tagesordnung ist ein Beschluss der MV herbeizuführen.
Vorstandswahlen und Satzungsänderungen sind stets in dem Einladungsschreiben
in endgültiger Weise anzukündigen und können nicht im Wege nachträglicher
Antragstellung eingebracht werden. Bei Satzungsänderungen ist im
Einladungsschreiben anzugeben, welche Paragraphen geändert werden sollen. Soll
neben einer Änderung eine weitgehende Überarbeitung mit Neufassung der Satzung
erfolgen, genügt die Ankündigung "Änderung und Neufassung der Satzung".
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Kommt das Einberufungsorgan dem Antrag auf Einberufung einer
Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen nicht nach, so haben die
beantragenden Mitglieder das Recht aus § 37 Abs. 2 BGB (Ermächtigung zur
Berufung der Versammlung durch das Amtsgericht).
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die MV entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in der Satzung
nichts anderes vorgesehen ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3
der anwesenden Vereinsmitglieder und müssen den Mitgliedern schriftlich
mitgeteilt werden.
- Über die Beschlüsse der MV ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen,
welches der Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern bedarf.
- Die MV legt eine Beitragsordnung fest.
- Die MV wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 der Satzung.
- Aufgabe der MV ist die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des
Vorstandes, sowie dessen Entlastung.
§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind bei Auflösung des Vereins die
gemeinsam berechtigten Liquidatoren, sofern die MV nichts anderes beschließt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an „Ärzte ohne Grenzen e.V.“, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Hierzu bedarf es der Zustimmung des Finanzamtes.
§ 13 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
Crailsheim, den 19.01.2008 |
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